Wissenswertes

Was muss ich beim Sachbezug beachten?

Was sind Incentives?

Incentives sind Anreize, die ArbeitgeberInnen ihren Mitarbeitenden gewähren, um diese wertzuschätzen, zu motivieren und zugleich an das Unternehmen zu binden.

Incentives können Reisen, Dienstwagen, sonstige dienstliche Ausstattung oder Sachzuwendungen sein. Als Sachzuwendungen eignen sich Geschenke oder Bonusprogramme, die steuerlich vorteilhaft vergeben werden können:

Ein Zuwendungsbetrag von bis zu 50 EUR pro Monat und MitarbeiterIn ist steuer- und sozialabgabenfrei und kann in Form von Gutscheinen, Sachbezügen, Prämien o. ä. erfolgen.

Über Prämienshops oder Mitarbeiterprogramme von PERFECT GIVINGS können Bonuszahlungen steuerfrei gewährt werden. *

 

Was sind Corporate Benefits?

Corporate Benefits sind zusätzliche Leistungen und Angebote, die ArbeitgeberInnen seinen/ihren ArbeitnehmerInnen zur Verfügung stellt. Mit diesen Gehaltsextras können MitarbeiterInnen nachhaltig motiviert und in besonderem Maße an das Unternehmen gebunden werden. Auch die Zufriedenheit wird durch diese Angebote und Benefits erhöht.

Corporate Benefits sind Teil des Employer Brandings.  

 

Welche Vorteile bieten Corporate Benefits?

Mit Zusatzleistungen können ArbeitgeberInnen ihr Image verbessern. Dies fällt vielen BewerberInnen in Stellenanzeigen ins Auge und kann die Entscheidungsfindung positiv beeinflussen. Auch beim vorhandenen Personalstamm kann die Unternehmensbindung gestärkt und eine mögliche Fluktuationsquote gesenkt werden.

Darüber hinaus können ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen mit vielen Zusatzleistungen Abgaben sparen, was ein weiterer Vorteil der Corporate Benefits ist. *

 

Welche Steuervorteile gibt es für Benefits? Was sind Sachbezüge?

ArbeitgeberInnen können verschiedene Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn sie MitarbeiterInnen bestimmte Benefits zur Verfügung stellen.

In Deutschland können Unternehmen jedem/jeder MitarbeiterIn jeden Monat bis zu 50 € gewähren – der sogenannte Sachbezug nach § 37b EStG. Diese Sachzuwendungen dürfen Geschenke oder Incentives sein.

Zusätzlich kann jedem/jeder MitarbeiterIn zu bestimmten persönlichen Anlässen (Hochzeit, Jubiläum, Geburt eines Kindes, Geburtstag) bis zu dreimal im Jahr 60 € gewährt werden. Auch darauf fallen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen keine Steuern oder Sozialabgaben an.*

Lesen Sie mehr zum Thema: haufe.de

 

Zu welchen Anlässen können Sachzuwendungen gewährt werden?

Prämien und Sachzuwendungen können einmalig oder regelmäßig gewährt werden. Anlässe können sein:

  • Als Alternative zur Gehaltserhöhung
  • Statt einer Sonderzahlung
  • Zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Weihnachten, Jubiläum)
  • Bei Erreichen eines bestimmten Ziels
  • Als Anerkennung für eine besondere Leistung oder Engagement
  • Für neu geworbene MitarbeiterInnen 
  • Betriebliches Ideenmanagement
  • Teilnahme an Schulungen oder Veranstaltungen
  • Beteiligung am Unternehmenserfolg

 

Was ist Employer Branding?

Employer Branding sind die Marketing-Maßnahmen, die Unternehmen treffen, um ein positives ArbeitgeberInnen-Image zu schaffen. Die Gewinnung neuer MitarbeiterInnen wird gefördert - bestehende MitarbeiterInnen können langfristig gebunden werden.

 

Kurz und bündig

Wir sind der Meinung, dass die Wertschätzung von Mitarbeitenden und KundInnen entscheidend zum Erfolg eines jeden Unternehmens beiträgt.

Aus diesem Grund entwickeln wir Prämienshops für Ihre MitarbeiterInnen und GeschäftspartnerInnen!
Möglich ist die Nutzung eines Standard-Shops oder alternativ ein individuell angefertigter und an Ihr Unternehmensdesign angepasster Shop.

Unsere Prämienshops enthalten über 5.000 Markenprodukte und das Sortiment wird täglich aktualisiert.

Das Ihren MitarbeiterInnen oder KundInnen gewährte Guthaben kann über längere Zeit angespart oder auch sofort in einen Artikel nach Wahl investiert werden. Die Möglichkeit einer Zuzahlung durch den Begünstigten erweitert die Auswahl der Prämie.
Der Versand des gewünschten Artikels erfolgt datenschutzkonform an die Wunschadresse.

 

*Hinweis: Die von uns bereitgestellten Inhalte dienen lediglich der unverbindlichen Information und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Wir empfehlen eine zusätzliche Beratung durch einen Steuerberater. Wir beziehen uns auf § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und R. 19.6 Abs.1 LStR.

 

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